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Fragment 405
Die Herrschaft des Rechts wird mit der Barbarei zessieren.
Novalis
aus «Gesammelte Werke - Zweiter Band»; S.193
Menschenrechtsidee
1 Gemäß einem älteren historiographischen Narrativ waren die Menschenrechte, vereinfacht gesagt, das über Jahrhunderte gewachsene abendländische Produkt aus der christlichen Achtung jedes einzelnen Menschen und dem aufklärerischen Glauben an die Herrschaft des Rechts [a]. Als westliche, dabei aber »universell« gültige Errungenschaft hätten sich die Menschenrechte seit ihrer feierlichen Erklärung 1789 in Paris [b], einem moralischen Urmeter gleich, immer stärker durchgesetzt und hätten dann ab den Vierzigerjahren des 20. Jahrhunderts infolge des tiefen Entsetzens angesichts des Holocausts [c] ihren Siegeszug um die ganze Erde angetreten. Es gibt gute Gründe, dieser Erzählung gegenüber mehr als nur skeptisch zu sein.⁴° Das beginnt damit, dass der Begriff der Menschenrechte, der droits de l'homme (beziehungsweise, in der älteren englischen Fassung der rights of man, seit den Vierzigerjahren: der human rights), während des ganzen 19. Jahrhunderts und bis zum Zweiten Weltkrieg fast gar nicht in Gebrauch war. Im Zeitalter der errichteten Nationalstaaten mit (für Männer) durchgesetzten bürgerlichen Rechten einerseits und den damit koexistierenden (Un-)Rechtsformen der verweigerten bürgerlichen Gleichheit in den Kolonialgebieten sowie den segregierten [Süd-]Staaten der USA andererseits mussten sie als normative Referenz obsolet erscheinen. Selbst in Frankreich verschwanden die droits de l'homme schon 1799 aus der Verfassung und tauchten dort erst 1948 wieder auf. Die Vorstellung, dass jedem Menschen unveräußerliche Rechte zukämen und seine Integrität schützenswert sei, hat zwar fraglos eine Genealogie, zu der das Naturrecht des 17. und 18. Jahrhunderts, die Subjekt- und Bürgerrechtstheorien des Aufklärungszeitalters und der christlich motivierte Humanitarismus des späten 19. Jahrhunderts gehören.⁴¹ Dennoch besteht, wie namentlich Samuel Moyn [d] argumentiert hat, keine direkte Verbindung zwischen den droits de l'homme von 1789, die strikt auf den Rahmen der Nation bezogen blieben, und den human rights der UNO-Menschenrechtscharta von 1948, die dem Individuum unveräußerliche Rechte als Schutz gegen staatliche Willkür gewähren wollte, aber die Frage unbeantwortet ließ, wer diese Rechte verleihen und garantieren könne.⁴²
2 Auch nach ihrer nominell auf die Schrecken des Zweiten Weltkrieges reagierenden Deklarationen durch die UNO, die de facto vor allem vom Bestreben geleitet wurde, internationale Sicherheitsstrukturen für die Nachkriegszeit zu schaffen, dabei aber keinesfalls Argumente gegen den Kolonialismus zu liefern, wurden die Menschenrechte international wenig beachtet. Denn ohne bindenden Charakter und ohne Mechanismen zu ihrer Durchsetzung konnten »rein deklaratorische«⁴³ Rechte trotz entsprechender UN-Kommissionen gegen die politische Konfliktlogik des Kalten Krieges und gegen die Interessen der europäischen Kolonialmächte keine normative Kraft entfalten. Eine gewisse Ausnahme bildete die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, die als ideelle - wenn nicht gar, in ihrer christlich-konservativen Auslegung, als ideologische [e]- Selbstverständigungsbasis der westeuropäischen Staaten gegenüber dem »Ostblock« diente, dabei aber als ein zumindest im Prinzip einklagbares Recht mit einem dafür zuständigen Gerichtshof [f] konzipiert war und somit das im weltweiten Vergleich am weitesten entwickelte Menschenrechtssystem darstellte.⁴⁴ Eine zweite Ausnahme waren die nationalen Befreiungsbewegungen und die antikolonialen Intellektuellen in den englischen, niederländischen und französischen [g] Kolonialimperien, die mit Nachdruck und in geradezu ironischer Umkehrung die Grausamkeiten kolonialer Unterdrückung an den hehren Idealen ihrer europäischen Herrscher zu messen begannen. Diese Bewegungen klagten in erster Linie nationale Selbstbestimmung als Menschenrecht ein und versuchten damit, den Menschenrechtskatalog gleichsam von seinem individualistischen Kopf auf die kollektiven Füße sozialer und politischer Rechte zu stellen, die in westlicher Interpretation allerdings kaum oder nur zögerlich zu den Menschenrechten gezählt wurden.⁴⁵
3 Die Menschenrechte ließen sich, mit anderen Worten, zwar nicht aus den verwickelten Konfliktlinien der Dekolonialisierung und des Kalten Krieges herauslösen. Dennoch begannen sie überhaupt erst in den Sechzigerjahren an verschiedenen Orten der Welt und noch auf kleiner Flamme eine gewisse kritische Wirkung zu zeigen; so etwa im anfänglich noch verhaltenen internationalen Protest gegen die Militärdiktaturen in Brasilien und Griechenland oder in den humanitär motivierten Kampagnen gegen die Kriegsführung Nigerias in der aufständischen Provinz Biafra.⁴⁶ Beherrscht allerdings wurde das Bild immer noch von rhetorischen Großveranstaltungen wie jener UN-Konferenz, die die Vereinten Nationen 1968 zum 20. Jahrestag der Menschenrechtserklärung ausgerechnet als Gast des repressiven Schah-Regimes in Teheran abhielten.⁴⁷ Sie war weitgehend bedeutungs- und wirkungslos. Als der Spiegel daher im April 1977 einigermaßen verwundert erklärte, Carter [h] habe mit den Menschenrechten »eine Waffe aus dem geistigen Arsenal des späten 18. Jahrhunderts scharfgemacht, von der kaum jemand glaubte, daß sie im Zeitalter technisch-wirtschaftlicher Prioritäten noch ernst zu nehmen sei«, erfasste das die 150 Jahre währende Schattenexistenz dieser modernen Idee durchaus treffend. [...]
S.121ff
40 Vgl. Jan Eckel, »Utopie der Moral, Kalkül der Macht. Menschenrechte in der globalen Politik seit 1945«, in: Archiv für Sozialgeschichte 49 (2009), S. 437-484; dazu auch Stefan-Ludwig Hoffmann (Hg.), Moralpolitik. Geschichte der Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Göttingen 2010, sowie ders., »Einführung: Zur Genealogie der Menschenrechte«, in: ebd., S. 7-37.
41 Vgl. [Daniel] Sargent, »Oasis in the Desert? [America's Human Rights Rediscovery]« [in: Jan Eckel, Samuel Moyn (Hg.), The Breakthrough. Human Rights in the 1970s, Philadelphia 2014], S. 126.
42 Vgl. [Samuel] Moyn, Last Utopia [. Human Rights in History, Cambridge (Mass.) 2010, Kindle Ausgabe], Pos. 235-348, 373-38[0?].
43 Eckel, »Utopie der Moral, Kalkül der Macht«, S. 443.
44 Vgl. Mikael Rask Madsen, »Die europäische Menschenrechtskonvention und der Kalte Krieg«, in: Hoffmann (Hg.), Moralpolitik, S. 169-195; Eckel, »Utopie der Moral, Kalkül der Macht«, S. 447.
45 Vgl. Fabian Klose, Menschenrechte im Schatten kolonialer Gewalt. Die Dekolonisierungskriege in Kenia und Algerien 1945-1962, München 2009, S. 239-290; Mark Philip Bradley, »Decolonization, the Global South, and the Cold War, 1919-1962«, in: Melvyn P. Leffler, Odd Arne Westad (Hg.), The Cambridge History of the Cold War, Bd. I: Origins, Cambridge 2011, S. 464-485, insb. S. 472.
46 Vgl. Lasse Heerten, »The Dystopia of Postcolonial Catastrophe: Self-Determination, the Biafran War of Secession [1967-1970], and the 1970s Human Rights Movement«, in Eckel, Moyn (Hg.), The Breakthrough, S. 15-32. Für eine insgesamt kritische Einschätzung siehe allerdings Eckel, »Utopie der Moral, Kalkül der Macht«, S. 450-458.
47 Vgl. Moyn, Last Utopia, Pos. 17-35.
S.442f
Philipp Sarasin
aus «1977»
Unsere Anmerkungen
a] lat. ius im Unterschied zu iustitia (Gerechtigkeit) oder gar lex (Gesetz)
b] angesichts der Guillotine
c] „Holokaust” ist eine seit 1960 im englischen Sprachraum gebrauchte Bezeichnung der Schoah (siehe Begriff Holocaust).
d] Moyn lehrt Recht und Geschichte an der Yale University.
e] siehe Ideologiekritik
f] der 1959 initierte Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
g] sowie belgischen (Kongo)
h] US-Präsident Jimmy Carter
https://wfgw.diemorgengab.at/tzn202203.htm