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Neudenken:
Privateigentum
1a Ein Privateigentum,[a] das den Menschen in die Lage versetzt, seine Individualität zur Geltung zu bringen, gab es im Anfang der Menschheitsentwicklung nicht. Erst im alten Rom wurde der Mensch zum Rechtssubjekt. Aus dem ursprünglichen Gemeineigentum der Geschlechter wurde das Privateigentum an beweglichen Sachen und am Grund und Boden. Anfangs besaßen nur die Patrizier die vollen Bürgerrechte,[b] später alle «römischen Bürger». Schließlich wurden sie und damit auch das Eigentumsrecht und das Recht des Testierens [c] der großen Masse der Angehörigen des ganzen römischen Weltreichs, das viele Völker umfaßte, verliehen.
1b Solche Rechtsinstitute wie das Privateigentum und das Testament bedeuten Macht der Individualität.[d] Diese Förderung der Persönlichkeitsentwicklung wurde auch den späteren europäischen Kulturen durch die Rezeption des römischen Rechts [e] vom 12. bis zum 16. Jahrhundert zuteil. In Deutschland wurde durch die Übernahme des römischen Privatrechts weitgehend ausgelöscht, was noch als germanisches Recht existierte.
1c § 903 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900 lautet: «Eigentum ist die Befugnis, über die Substanz einer Sache oder eines Rechtes mit Ausschließung anderer aus eigener Macht zu verfügen.» Es handelt sich also um ein Zweifaches: Die freie Verfügung über das Eigentum und den Ausschluß aller anderen Personen von diesem Recht.[f]
Wolfgang Latrille
aus «Assoziative Wirtschaft»; S.69
Beispiele aus den «Leges XII tabularum» [g]
2a ADVERSVS HOSTEM ÆTERNA AVCTORITAS [ESTO] Gegen einen Fremden soll ewige Gültigkeit des Besitzes gelten.
Tabula III (S.34)
2b VTI LEGASSIT SVPER PECVNIA TVTELAVE SVÆ REI, ITA IVS ESTO Wie jemand hinsichtlich seines Geldes und der Vormundschaft über seine Sache letztwillig bestimmt hat, so soll es rechtens sein.
2c SI INTESTATO MORITVR, CVI SVVS HERES NEC ESCIT, ADGNATVS PROXIMVS FAMILIAM HABETO Stirbt jemand, der keinen Abkömmling hat, ohne Testament, so soll der nächste Agnat sein Familiengut erben.
2d SI ADGNATVS NEC ESCIT, GENTILES FAMILIAM HABENTO Ist ein solcher Agnat nicht vorhanden, sollen die Gentilen die Erbschaft haben.
Tabula V (S.36)
2e SI NOX FVRTVM FAXSIT, SI IM OCCISIT, IVRE CÆSVS ESTO Hat jemand nachts einen Diebstahl begangen und hat man den Dieb getötet, so soll er mit Recht erschlagen sein.
Tabula VIII (S.50)
3 Buch 2, Kap. 5: Es ist mit Worten nicht zu sagen, welche eigenartige Befriedigung es gewährt, wenn man etwas sein eigen nennen kann. Sicherlich nicht von ungefähr hat jeder einen Selbsterhaltungstrieb, vielmehr ist er uns von der Natur eingepflanzt, und nur der Egoismus [h] wird mit Recht getadelt. Es bereitet auch hohe Lust, Freunden oder Gästen oder Gefährten Gunst und Hilfe zu erweisen, was nur geschehen kann, wenn es ein Eigentum gibt. Es ist wahr, die von Sokrates vorgeschlagene andere Gesetzgebung [i] hat ein ansprechendes Gesicht und macht den Eindruck der Menschenfreundlichkeit: wer von ihr hört, läßt sie sich gern gefallen und denkt, sie werde eine wunderbare Freundschaft aller untereinander mit zur Folge haben, besonders wenn man die Schuld an den jetzt in den Staaten bestehenden Übeln darin sieht, daß der Besitz nicht gemeinsam ist. Allein alle diese Mißstände kommen nicht daher, daß eine Gütergemeinschaft fehlt, sondern von der Schlechtigkeit der Menschen. Erfahrungsgemäß bekommen Menschen, die etwas gemeinsam haben und nutzen, viel mehr Streit miteinander als die Inhaber von Privateigentum.
Aristotéles
in «Politeia»
aus W.Schätzel: «Der Staat»; S.23
Unsere Anmerkungen
a] von lat. privo ~ ich beraube bzw. befreie - Francesco d'Assisi etwa betrachtete jeden Besitz, der nicht unmittelbar in den Dienst andrer gestellt wird, als Freiheitsberaubung auf dem Weg zu Gott.
b] während die Plebejer nur als Klienten der Patrizier eingestuft waren
c] das Erbrecht, also das keineswegs selbstverständliche Recht, in Sachen Eigentum über den eigenen Tod hinaus zu bestimmen
d] und Verpflichtung gegenüber deren Angehörigen
e] sowie des davon abgeleiteten Kirchenrechts
f] Artikel 14(2) GG (Grundgesetz f.d. Bundesrepublik Deutschland) stellt hingegen ausdrücklich fest: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.”
g] Diese altrömische Zivilgesetzsammlung war von etwa 450v bis 387v auf dem Forum Romanum für alle Bürger auf zwölf Holztafeln ausgestellt.
h] ebenso die Egozentrik im Unterschied zur Selbstbehauptung
i] Sokrates hatte eine Art Kommunismus empfohlen.
https://wfgw.diemorgengab.at/tzn201202.htm