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Zitatensammlung
Teil 2
Zitat von Johann Gottlieb FICHTE zum
URRECHT
§ 9. Auf welche Weise ein Urrecht sich denken lasse?
1a Von Rechten kann geredet werden nur unter der Bedingung, daß eine Person, als Person, d. h. als Individuum gedacht, demnach auf andere Individuen bezogen werde, daß zwischen ihr und jenen, wenn auch nicht eine wirkliche Gesellschaft gesetzt, dennoch eine mögliche eingebildet werde. Das was zunächst und für die bloß spekulative Untersuchung Bedingungen der Persönlichkeit sind, wird zu Rechten lediglich dadurch, daß andere Wesen gedacht werden, die nach dem Rechtsgesetze dieselben nicht verletzen dürfen. Nun können freie Wesen [a] gar nicht zusammen gedacht werden, ohne daß ihre Rechte einander gegenseitig einschränken, demnach, ohne daß der Umfang der Urrechte sich in den der Rechte in einem gemeinen Wesen verwandle. Es wäre mithin gar nicht möglich über die Rechte als Urrechte, d. h. ohne Rücksicht auf die durch die Rechte anderer nötigen Beschränkungen, zu reflektieren. Dennoch muß eine solche Untersuchung, der Untersuchung der Rechte in einem gemeinen Wesen vorausgehen, und sie begründen. Es muß sonach von jener Be- /112/ schränkung abstrahiert werden, wozu denn auch die freie Spekulation sich so leicht bequemt, daß sie diese Abstraktion sogar unwillkürlich macht, und nur erinnert werden muß, daß sie dieselbe gemacht hat. Von seiten der Möglichkeit ist daher keine Schwierigkeit.
1b Nur ist zu erinnern, und wohl einzuschärfen, daß diese Abstraktion gemacht worden, daß mithin der dadurch hervorgebrachte Begriff zwar ideale Möglichkeit (für das Denken), aber keine reelle Bedeutung hat. Vernachlässigt man diese Bemerkung, so erhält man eine lediglich formale Rechtslehre. - Es gibt keinen Stand der Urrechte, und keine Urrechte des Menschen. Wirklich hat er nur in der Gemeinschaft mit anderen Rechte, wie er denn, nach den obigen höheren Prinzipien, überhaupt nur in der Gemeinschaft mit anderen gedacht werden kann. Ein Urrecht ist daher eine bloße Fiktion, aber sie muß, zum Behufe der Wissenschaft, notwendig gemacht werden. Ferner ist klar, und hier nochmals zu erinnern, ohnerachtet es schon oftmals eingeschärft worden, daß nur insofern die Bedingungen der Persönlichkeit als Rechte zu denken sind, inwiefern sie in der Sinnenwelt erscheinen, und durch andere freie Wesen, als Kräfte in der Sinnenwelt, gestört werden könnten; daß es daher z. B. allerdings ein Recht der sinnlichen Selbsterhaltung, der Erhaltung meines Leibes, als eines solchen, keineswegs aber ein Recht frei zu denken oder zu wollen geben könne; daß man allerdings ein Zwangsrecht gegen denjenigen hat, der uns an unserem Leibe angreift, keineswegs aber gegen den, der uns etwa in den uns beruhigenden Überzeugungen stört, oder durch sein unmoralisches Betragen uns ein Ärgernis gibt.
§ 10. Definition des Urrechts
2a Jeder beschränke seine Freiheit, den Umfang seiner freien Handlungen durch den Begriff der Freiheit des anderen, (so daß auch der andere, als überhaupt frei, dabei bestehen könne), ist der Grundsatz aller Rechtsbeurteilung. Der Begriff der Freiheit in der letzteren Stelle, der, wie schon oben erinnert worden, nur formale Bedeutung hat, gibt den Begriff /113/ des Urrechts, desjenigen Rechts, das jeder Person, als einer solchen, absolut zukommen soll. Wir erörtern ihn jetzt genauer.
2b Dieser Begriff ist der Qualität nach ein Begriff von dem Vermögen, absolut erste Ursache zu sein; der Quantiät nach, hat das darunter Begriffene gar keine Grenzen, sondern ist seiner Natur nach unendlich, weil die Rede nur überhaupt davon ist, daß die Person frei sein solle, nicht aber, inwieweit sie frei sein solle. Die Quantität widerstreitet diesem Begriffe, so wie er hier als ein bloß formaler aufgestellt ist. Der Relation nach ist von der Freiheit der Person nur insofern die Rede, inwiefern nach dem Rechtsgesetze der Umfang der freien Handlungen anderer dadurch beschränkt werden soll, weil diese die geforderte formale Freiheit unmöglich machen könnten; und hierdurch wird die Quantität der Untersuchung bestimmt. Es ist nur von einer Kausalität in der Sinnenwelt die Rede, als in welcher allein die Freiheit eingeschränkt werden kann. Endlich der Modalität nach hat dieser Begriff apodiktische Gültigkeit. Jede Person soll schlechthin frei sein.
2c Das Urrecht ist daher das absolute Recht der Person, in der Sinnenwelt nur Ursache zu sein. (Schlechthin nie Bewirktes.)
aus «Grundlage des Naturrechts»; S.110ff
a] vgl. ders. zu Selbstsetzung und Freiheit
https://wfgw.diemorgengab.at/zit/WfGWzit026870110.htm