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Zitatensammlung
Teil 2
Zitat von Karl ENGISCH zur
RECHTSWISSENSCHAFT
1 Wer sich anschickt, die Rechtswissenschaft und das juristische Denken dem Anfänger oder dem Laien näherzubringen, sieht sich dabei im Vergleich mit anderen Wissenschaften mancherlei Hemmnissen und Anzweiflungen ausgesetzt. Blickt der Jurist im Kreise der Geistes- und Kulturwissenschaften, denen die Rechtswissenschaft zugezählt wird, um sich, so muß er mit Neid und Beklemmung feststellen, daß die meisten von ihnen extra muros mit sehr viel mehr Interesse, Verständnis und Vertrauen rechnen dürfen, als gerade seine Wissenschaft. Zumal die Wissenschaften von der Sprache, der Literatur, der Kunst, der Musik und der Religion faszinieren den bildungsbeflissenen Laien in ganz anderem Maße als die sachlich und auch methodologisch nahe verwandte Wissenschaft vom Recht [a]. Man wird ohne viel Besinnen ein archäologisches oder literaturhistorisches Buch auf den Geschenktisch legen, kaum je aber ein juristisches Buch, mag dieses auch an das Wissen des Lesers keine besonderen Anforderungen stellen. [...] Wie oft findet man wohl auch in der Bibliothek des Nichtjuristen ein Gesetzbuch?
2 Die Gründe für diese Interesselosigkeit des Laien am Recht und an der Rechtswissenschaft sind leicht aufzudecken. Und doch handelt es sich hier um etwas sehr Seltsames. Geht doch kaum ein anderes Kulturgebiet den Menschen näher an als das Recht. So gibt es Menschen, die ohne lebendige Beziehung zur Dichtung, zur Kunst, zur Musik leben können und leben. Es gibt auch, wie sich Max Weber ausdrückte, „religiös unmusikalische” Menschen. Aber es gibt keinen Menschen, der nicht unter dem Recht lebt und ständig von ihm berührt und gelenkt ist. Der Mensch wird innerhalb der Gemeinschaft geboren und großgezogen und - von abnormen Fällen abgesehen - niemals aus der Gemeinschaft entlassen. Das Recht aber ist Wesenselement der Gemeinschaft. Es geht uns daher unvermeidlich an. Auch steht der Grundwert, an dem es sich aufrichten soll: das Gerechte [b], nicht zurück hinter den Werten des Schönen, des Guten und des heiligen. Ein gerechtes Recht „gehört zum Sinn der Welt”1a) Warum dennoch so wenig Aufgeschlossenheit für Recht und Jurisprudenz?
3 Nun wird man einwenden, Recht und Rechtswissenschaft seien zweierlei, verdächtig sei dem Laien nur die letztere. Aber abgesehen davon, daß sich der Laie auch um das Recht nur insoweit kümmert, als dies praktisches Gebot ist, Recht und Rechtswissenschaft sind gar nicht so sehr zweierlei. Sie sind es jedenfalls viel weniger, als es beispielsweise Kunst und Kunstwissenschaft sind. [...] Seit es eine Rechtswissenschaft gibt, ist sie praktische Wissenschaft. Die Römer, denen das unsterbliche Verdienst zukommt, diese Wissenschaft begründet zu haben, [...] haben sie gerühmt als die „divinarum atque humanarum rerum notitia”[c], sie haben sie also für die lebendigste aller Wissenschaften gehalten, und sie sind mit ihrem Recht und ihrer Rechtswissenschaft groß und stark geworden. Was wahrhaft begabte und schöpferische Juristen gedacht und an Rechtserkenntnissen zutage gefördert haben, ist zu allen Zeiten dem Recht selbst zum Segen geworden, sei es, daß es den Gesetzgeber inspiriert, sei es, daß es die Entscheidung einzelner Rechtsfälle beeinflußt hat. Von der Rechtsweisheit der klassischen römischen Juristen oder der italienischen Postglossatoren (nach 1250) haben Jahrhunderte gezehrt. Auch die Lehren neuerer Juristen wie Jhering, Windscheid, Binding, Liszt und Frank sind stetig fruchtbar geworden für Rechtspflege und Rechtssetzung, also für das Recht selbst - ganz zu schweigen von dem Falle, daß ein Rechtsdenker geradezu zur [Zusammenstellung einer] Gesetzgebung berufen wird, wie Eugen Huber für das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom Jahre 1907, das Wieacker in seiner Privatrechtsgeschichte der Neuzeit als „die edelste Frucht der deutschsprachigen Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts in Gesetzesgestalt” bezeichnet. [...]
4 [...] Die Rechtswissenschaft ist wie die Naturwissenschaften eine Gesetzeswissenschaft. Aber wer uns die Gesetze der Natur entschleiert, offenbart uns Sein und Notwendigkeit. Führt uns auch der Jurist an das Sein heran, kann er uns von der Notwendigkeit der Rechtsgesetze überzeugen? Die Freiheit, die dem menschlichen Geiste im Wirkungsbereich der Individualität, also gerade wieder im Bereich der Künste, ohne weiteres zugestanden wird, erscheint im Bereich des Rechts, in dem Regeln und Gesetze herrschen sollen, allzuleicht als Zufall, Willkür, Anmaßung. Gewiß kennt auch der Künstler Regeln und Gesetze. Aber diese sind ihm nur die „Formen”, die er mit persönlichen Gehalten erfüllen darf und soll. Auch sind diese „Formen”, wenngleich sie als relativ konstant gedacht werden, ihrerseits individuell geprägt. Sie sind darum kulturell verschieden und historisch wandelbar. Sie sind nicht allgemeingültig und nicht streng verbindlich. „Der Meister kann die Form zerbrechen”. Von den Gesetzen, die das Recht beherrschen und durch die das Recht herrscht, erwartet man dagegen immer wieder Allgemeingültigkeit wie von Wahrheiten und Naturgesetzen. Man ist tief enttäuscht, wenn man sie nicht findet. In klassischer Weise hat dieser Enttäuschung Pascal Ausdruck verliehen mit den vielzitierten Worten: „Es gibt fast nichts Rechtes oder Unrechtes, das nicht mit dem Wechsel der Himmelsgegend seine Natur wechselte. Drei Grad Polhöhe stürzen die ganze Jurisprudenz um. Ein Meridian entscheidet über die Wahrheit.[d] Nach wenig Jahren des Besitzes ändern sich grundlegende Gesetze. Das Recht hat seine Epochen. Eine spaßhafte Justiz, die ein Fluß oder ein Berg begrenzt. Wahrheit diesseits der Pyrenäen, Irrtum jenseits.” Daß es die Juristen trotz allen heißen Bemühens bis heute nicht fertig gebracht haben, das wahre Recht zu finden, es mit der „Natur”, sei es mit der Natur des Menschen, sei es der Natur der Dinge zu verknüpfen, läßt ihre Wissenschaft vielfach in trübem Lichte erscheinen. Auch die berühmte Kritik, die Julius v. Kirchmann, selbst Jurist, an der Jurisprudenz als Wissenschaft geübt hat (1848), gründet sich eben hierauf: „Sonne, Mond und Sterne scheinen heute wie vor Jahrtausenden; die Rose blüht heute noch so wie im Paradiese; das Recht aber ist seitdem ein Anderes geworden. Die Ehe, die Familie, der Staat, das Eigentum haben die mannigfachsten Bildungen durchlaufen”1c).
S.7ff
1a) G. Küchenhoff, Naturrecht und Christentum, 1948, S. 6.
1c) Hierzu außer Binder, a. a. O., S. 847 f. u. Wolf, a. a. O., S. 13: Carl Schmitt, Die Lage der europ. Rechtswissensch., 1950, S. 15. Andererseits wird betont, daß die Rechtswissensch. sich z. Unterschied von der Naturwissensch. im Laufe der Zeiten wenig geändert habe. S. z. B. Cohn, Existentialism. u. Rechtswissensch. 1955, S. 88.
S.194f
aus «Einführung in das juristische Denken»
a] lat. ius im Unterschied zu iustitia (Gerechtigkeit) oder gar lex (Gesetz)
b] das Ausgleichschaffende bzw. Ausgeglichene
c] Kenntnis von den göttlichen und menschlichen Dingen
d] vgl. Mbl-B.1b
https://wfgw.diemorgengab.at/zit/WfGWzit450510007.htm