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Zitatensammlung
Teil 1
Zitat von Rudolf STEINER zum
RECHTSLEBEN
1 Anders steht es mit dem, was man im engeren Sinne das politische, das öffentliche Rechtsleben nennen kann, dasjenige Leben, welches staatliche Ordnung unter den Menschen bringt. Wieviel man auch mit den genauesten geisteswissenschaftlichen Methoden sich anstrengt zu erforschen, womit dieses Staatliche, das eigentlich Staatliche, das politische Rechtsleben, das öffentliche Rechtsleben zusammenhängt, man findet gar keinen Bezug dieses Lebens zu einem Übersinnlichen. Dieses Leben steht da als völlig irdisches. Wir müssen uns nur genau verständigen darüber, was hier gemeint ist. Was ist zum Beispiel ein im eminenten Sinne irdisches, irdisches politisches Rechtsverhältnis? Das Besitzverhältnis, das Eigentumsverhältnis. Wenn ich irgendwie Besitzer bin eines Grundstückes, so bin ich es nur dadurch, daß mir ein politischer Zusammenhang das ausschließliche Recht gibt, dieses Grundstück zu benützen, mir es möglich macht, alle anderen von der Benützung dieses Grundstückes, der Bebauung und so weiter auszuschließen. So ist es mit alledem, was auf dem öffentlichen Recht beruht. Das, was die Summe der öffentlichen Rechte ist, auch die Summe alles dessen, was eine gewisse Gemeinschaft nach außen schützt, das alles ist das Staatsleben im engeren Sinne. Das ist das eigentlich irdische Leben, was nur mit den Impulsen, die beim Menschen zwischen Geburt und Tod verfließen, zusammenhängt. Mag sich der Staat manchmal noch so sehr dünken, er sei ein Gottgegebenes, im Sinne der tieferen Auffassung aller religiösen Bekenntnisse gilt folgendes. Erstens gilt dasjenige, was der Christus Jesus meinte, als er in der damaligen Sprache zu den Menschen sprach: «Gebet dem Cäsar, was des Cäsars ist, und Gott, was Gottes ist.» [Mt.22,21 et al.] Er wollte insbesondere gegenüber den Aspirationen des römischen Imperiums alles, was äußerliches Staatsleben ist, scheiden von dem, was ein Spiegelbild des übersinnlichen Lebens ist. Aber alles das, was in das bloße irdische Staatsleben einen überirdischen Impuls hereinbringen will, zum Beispiel den Staat geradezu zum Träger des religiösen Lebens oder zum Träger des Erziehungswesens machen will - woran kein Mensch in der neueren Zeit zweifelt, daß es so sein soll, leider! -, all das bezeichneten die tieferen religiösen Naturen so, daß sie sagten: Wenn irgendwie sich mischen will dasjenige, was geistig-übersinnlich ist, mit dem, was äußerlich-staatlich ist, so regiert der widerrechtliche Fürst dieser Welt.
2 Sie wissen vielleicht, man müßte viel über die Bedeutung des widerrechtlichen Fürsten dieser Welt nachdenken, und man kriegt zuletzt nichts heraus. Man bekommt nur durch Geisteswissenschaft heraus, was damit gemeint ist. Dann regiert der widerrechtliche Fürst dieser Welt, wenn das, was sich bloß auf die Ordnung irdischer Verhältnisse beziehen soll, sich anmaßt, das geistige und, wie wir später sehen werden, auch das wirtschaftliche Leben in sich einbeziehen zu wollen. Der rechtliche Fürst dieser Welt ist nur der, der in die äußeren politischen Staatsverhältnisse bloß das einbezieht, was seine Impulse hat in dem Leben des Menschen zwischen Geburt und Tod. So haben wir das zweite Glied in dem sozialen Organismus geisteswissenschaftlich ergriffen. Es ist dasjenige, welches hingeordnet ist auf jene Impulse, die beim Menschen zwischen Geburt und Tod verfließen.
Zürich, 11.Feb.1919 ♂ (aus «GA 193»; S.50ff)
https://wfgw.diemorgengab.at/zit/WfGWzit119300050.htm