Statuten 2007 des Vereins
zum IMPRESSUM
TEIL I: ÜBER FORM UND INHALT
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein, im folgenden "Werkstatt" genannt, führt den Namen:
Werkstatt für GeistesWissenschaft.
(2) Die Werkstatt hat ihren Sitz im Bundesland Wien.
(3) Sie erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne von § 11 VereinsG 1951, BGBl Nr.233, in der dzt. geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
(1) Die Werkstatt, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, sieht ihre Aufgabe
..a) im Pflegen wissenschaftlicher, künstlerischer und erzieherischer Bestrebungen auf der Grundlage der durch Rudolf Steiner gegebenen Geisteswissenschaft,
..b) im einander Unterstützen ihrer Mitglieder [1] und
..c) als Begegnungsort sowie im Beistehen allen Menschen nach Maßgabe seiner Auffassung und Möglichkeiten.[1]
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks und Art ihrer Aufbringung
Der beabsichtigte Zweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(1) Ideelle Mittel:
..a) Teilnahme an und Veranstalten von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten wie: Vorträge, Seminare, Kurse, Gesprächsrunden, Lesungen, gesellige Zusammenkünfte, Ausstellungen, Bildungsreisen und ähnliches.
..b) Herausgabe von Mitteilungen in unregelmäßigen Abständen.
(2) Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen.
TEIL II: ÜBER DIE MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Werkstatt gliedern sich in
(1) aktive Mitglieder, maximal 12, das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen;
(2) fördernde Mitglieder, das sind jene, die die Vereinstätigkeit durch besondere Zuwendungen fördern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder der Werkstatt können alle physischen Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden;
über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig;
die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Selbstausschluss.
(1) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen;
ansonsten muss er dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist;
die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(3) Selbstausschluss: ein Mitglied, das sich durch sein Verhalten außer die Gemeinschaft stellt (z.B. durch grobe Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens), schließt sich selbst von der Werkstatt aus;
der Selbstausschluss kann vom Vorstand festgestellt und als vollzogen anerkannt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Werkstatt teilzunehmen und deren Einrichtungen zu beanspruchen;
das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu; [2]
die Mitglieder fördern die Interessen der Werkstatt nach Kräften und unterlassen alles, wodurch deren Ansehen und Zweck Abbruch erleiden könnten;
sie beachten die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane.
(2) Als materiellen Ausdruck ihres Willens zur Werkstatt zahlen sie ihren Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird. [3]
TEIL III: ÜBER ORGANE UND WILLENSBILDUNG
§ 8 Vereinsorgane
Organe der Werkstatt sind
(1) die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
(2) der Vorstand (§§ 11 bis 13),
(3) die Rechnungsprüfer (§ 14) sowie
(4) das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers stattfinden;
in den vorgenannten Fällen wird die außerordentliche Generalversammlung längstens 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattfinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen werden alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail eingeladen;
die Anberaumung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich vorliegen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer-ordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt;
..a) das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten, wobei jedem stimm- und wahlberechtigten Mitglied eine Stimme zukommt;
..b) juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten;
..c) die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig;
..d) die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig;
..e) ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 15 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschie- nenen beschlussfähig ist.
(7) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit; [4]
Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder die Werkstatt aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(8) Die Generalversammlung leitet der Vorsitz, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
..a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
..b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
..c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
..d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
..e) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines sowie
..f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
..a) dem Vorsitz,
..b) der Schriftführung,
..c) der Kassenverwaltung und
..d) deren Stellvertretern.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre;
auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands;
ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds, an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitz bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(7) Der Vorsitz führt die Gesprächsleitung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.9) oder Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von seiner Funktion entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären;
die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten;
der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Werkstatt .
(2) Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind;
in seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
..a) Erstellung des Jahresvoranschlages und Abfassung des Rechenschaftsberichtes wie des Rech-nungsabschlusses,
..b) Vorbereitung der Generalversammlung,
..c) Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlungen,
..d) Verwaltung des Werkstatt-Vermögens,
..e) Aufnahme, Streichung und Feststellung des Selbstausschlusses von Vereinsmitgliedern sowie
..f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Werkstatt.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorsitz oder sein Stellvertreter vertritt die Werkstatt - direkt oder über die Schriftführung oder die Kassenverwaltung, wie unter Abs.2(d) näher geregelt - nach außen.
(2) Im einzelnen gilt folgendes:
..a) Der VORSITZ leitet die Generalversammlungen und die Vorstandssitzungen;
bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Bestätigung durch das zuständige Vereinsorgan.
..b) Die SCHRIFTFÜHRUNG unterstützt den Vorsitz bei der Führung der Geschäfte;
ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
..c) Die KASSENVERWALTUNG ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Werkstatt verantwortlich.
..d) Der VORSITZ oder sein Stellvertreter ist der Werkstatt gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen, insbesondere die Werkstatt verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit der SCHRIFTFÜHRUNG, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit der KASSENVERWALTUNG zu unterfertigen.
..e) Die STELLVERTRETER von Vorsitz, Schriftführung und Kassenverwaltung dürfen nur tätig werden, wenn der Vorsitz, die Schriftführung oder die Kassenverwaltung verhindert ist;
die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
§ 14 Die Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt;
eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses;
sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen von § 11 Absätze 2, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen, die trotz Bemühens nicht einvernehmlich gelöst werden können, entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen;
es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in namhaft macht;
diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitz des Schiedsgerichtes;
bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit;
es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen;
seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16 Auflösung
(1) Die freiwillige Auflösung der Werkstatt kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außer-ordentlichen Generalversammlung und nur mit der in § 9 Abs.7 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern ein Vermögen vorhanden ist - über die Liquidierung zu beschließen;
insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen zu übertragen hat;
dieses soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Werkstatt verfolgt.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne von § 26 VereinsG verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen.
Stand 23.Nov.2007
Anmerkungen
1] vgl. 1Thess.5,15
2] Mit seinem Tun, seiner Willensäusserung im Vereinszusammenhang nimmt ein Mitglied Verantwortung auf sich und repräsentiert damit das Vereinsleben.
3] Das begründet das Wirtschaftsleben des Vereins.
4] Diese Beschlussfassung gibt die Gesetze eines Vereins, die Statuten geben hingegen dessen Verfassung (Konstitution).
https://wfgw.diemorgengab.at/archiv/WfGWsatz2007.htm